Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: AlumniOS
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Bielefeld

§ 2 – Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung und Unterstützung des Oberstufen-Kollegs sowie dessen Forschungs- und Unterrichtsauftrags.
(2) Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch
a. die Förderung des Kontakts und Austauschs zwischen ehemaligen Kollegiat:innen und Lehrenden,
b. die Organisation von Veranstaltungen, die den Kontakt und Austausch zwischen (ehemaligen) Kollegiat:innen fördern,
c. die Unterstützung des Oberstufen-Kollegs bei der Umsetzung seiner Bildungsziele und
d. die Förderung von (Forschungs-)Projekten, die der Bildung und Erziehung dienen und von der Versuchsschule oder der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg initiiert sind.
(3) Der Verein wird zur Errichtung der genannten Zwecke unmittelbar selbst tätig. Er wird selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(6) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge noch etwaige Leistungen zurück.
(7) Keine Person darf durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung und
• der Vorstand.

§ 4 – Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung des Vorstands zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie beschließt über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und hat die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist durch die oder den Vorsitzende:n oder den bzw. den oder die Stellvertreter:in schriftlich unter gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung ist spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform zu verschicken.
(3) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort.
(4) Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
(5) Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
(6) Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden der verwendete digitale Kommunikationsdienst sowie das verwendete Abstimmungstool in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Zugangsdaten werden spätestens zwei Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Satzungsänderungen, sowie die Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
(8) Die oder der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt einen oder eine Protokollführer:in. Falls die oder der Vorstandsvorsitzende verhindert ist, werden diese Aufgaben durch deren oder dessen Stellvertretung geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung und bestimmt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
(9) Abgestimmt wird formlos mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 32 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(10) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Kalenderjahr
b. Wahl und Entlastung des Vorstands
c. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e. Planung und Diskussion von speziellen Aktivitäten
f. Endgültige Entscheidung in Fällen der Berufung gegen den Ausschluss aus dem Verein nach § 12 Absatz 4.
g. Bestellung von Kommissionen für besondere Aufgaben

§ 5 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung in Textform beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
(2) Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 6 – Anträge
(1) Anträge der Mitglieder sind wenigstens in Textform zu stellen.
(2) Sie müssen mindestens drei volle Werktage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
(3) Anträge, die nicht den Anforderungen des Abs. 2 genügen, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung die Zulassung beschließt. Satz 1 gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Vereinsauflösung zum Ziel haben.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gegen- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.

§ 7 – Zusammensetzung und Vertretungsbefugnis des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorstandsvorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem oder der Schatzmeister:in
(2) Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins.
(3) Die Amtszeit endet nach 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet, wenn an dessen Stelle ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt ist. Scheidet ein neues Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 8 – Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB), mit der Maßgabe, dass jeweils ein Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
(3) Über die Entlastung des Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 – Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen an der Satzung, die dem von der Mitgliederversammlung Beschlossenen und Gewollten gleichkommen, eigenverantwortlich durchzuführen, soweit sie vom Finanzamt oder Registergericht verlangt werden. Diese Satzungsänderungen werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mitgeteilt.

§ 10 – Haftung des Vorstands
(1) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Erfüllungsgehilf:innen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Haftung für Handlungen des Vorstands in Bezug auf das Vereinsvermögen wird auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
(3) Sind Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

§ 11 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können, vorbehaltlich der Aufnahme durch den Vorstand, jede natürliche Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Zwecke unterstützen will, insbesondere aber Personen, die das Oberstufen-Kolleg besuchen, besucht haben oder dort tätig sind oder tätig waren.
(3) Fördermitglieder können, vorbehaltlich der Aufnahme durch den Vorstand, jede natürliche Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Zwecke auch finanziell unterstützen will, insbesondere aber Personen, die das Oberstufen-Kolleg besuchen, besucht haben oder dort tätig sind oder tätig waren.
(4) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht
(5) Jedes Mitglied kann sich in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte vertreten lassen. Eine entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vorzulegen. Untervollmacht ist möglich.

§ 12 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Mitgliedschaft setzt einen entsprechenden Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins voraus. Der Antrag ist in Textform zu stellen.
(2) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft erlischt auch nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens aus dem Verein ausschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied in geeigneter Weise zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied gegenüber schriftlich zu begründen und ihm in Textform zuzusenden. Das betreffende Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Begründung beim Vorstand schriftlich Berufung gegen den Ausschluss einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 13 – Mitgliedsbeitrag
(1) Fördermitglieder Zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ordentliche Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 01. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Tritt ein Fördermitglied während des Jahres ein, wird der erste Mitgliedsbeitrag mit dem Eintritt fällig.
(3) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann für Kollegiat:innen, Studierende und Auszubildende einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag beschließen.
(5) Bezahlt ein Fördermitglied trotz Mahnung den Beitrag innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden angemessenen Frist von mindestens einem Monat nicht, so wird dieses Verhalten mit einer Erklärung gleichgesetzt, in Zukunft nur noch ordentliches Vereinsmitglied zu sein. Auf diese Folge ist das Mitglied in einer Mahnung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die zuletzt dem Vorstand vom Mitglied benannte E-Mailadresse oder postalische Adresse zu richten.

§ 14 – Kommunikation im Verein
Die schriftliche Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern soll, sofern nicht zwingende Formvorschriften entgegenstehen, aus Kostengründen per E-Mail erfolgen.

§ 15 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt, wählt auch den Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Oberstufen-Kolleg Bielefeld zur Förderung der Wissenschaft und Forschung.
Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, unter Zustimmung des Finanzamtes überweisen, das es unmittelbar und ausschließlich zur Erreichung gemeinnütziger bzw. kirchlicher Zwecke zu verwenden hat.

Letzte Änderung: 26.10.2023

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